1        Einleitung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der Ambiance Küchen Bäder AG (nachfolgend AMBIANCE genannt) und dem Auftraggeber und sollen dazu beitragen, Küchenprojekte effizient und zur vollen Zufriedenheit des Kunden abzuwickeln. Mit diesem Ziel behandeln die nachfolgenden Vereinbarungen die branchenüblichen Regeln, Normen und Voraussetzungen.
Die individuellen Leistungen sind nach den Wünschen der Auftraggeber im Angebot beschrieben. Wichtigste Grundlage für das gemeinsame Projekt bleibt das gegenseitige Vertrauen und die Fachkompetenz von AMBIANCE.
Die Begriffe „Küchen“ oder „Kücheneinrichtungen“ (Mehrzahl) gelten auch für die individuelle Einzelküche. Der Begriff „Auftraggeber“ gilt für Leistungen nach Werkvertragsrecht im Sinn des Bestellers nach OR Art. 363 ff.

2        Allgemeine Bestimmungen

2.1     Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die gemäss Auftragsbestätigung individuell festgelegten Bedingungen bilden die rechtlich verbindliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und AMBIANCE.

2.2     AMBIANCE schliesst Vereinbarungen nur unter der Zugrundelegung ihrer AGB; diese gelangen auch dann zur Anwendung, wenn in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung von AMBIANCE nicht explizit auf die AGB Bezug genommen wird.

2.3     Die AGB setzen alle anderslautenden vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgegebenen Bedingungen ausser Kraft.

3        Allgemeines

3.1     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln ergänzend jene Rechte, Pflichten und Leistungen, welche im technischen Leistungsverzeichnis (Küchenbeschrieb) und in den Plänen nicht festgelegt sind und wo keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder zwingend anzuwendende Normen bestehen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der AMBIANCE schriftlich bestätigt wurden.

3.2     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandeln das Vertragsverhältnis nach Werkvertragsrecht für die Erstellung von Küchen bis und mit Montage im Bauwerk. Für Materiallieferungen ohne Bauleistung von AMBIANCE gilt Kaufvertragsrecht nach OR (mit entsprechend anders lautenden Gewährleistungsbestimmungen).

3.3     Abmachungen betreffend Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.

3.4     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorgängig zur SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ und zur SIA-Norm 380/7 „Haustechnik“. Der dort genannte Unternehmer ist im Folgenden die AMBIANCE.

3.5     Soweit der Unternehmer Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt, wird die SIA-Norm 102 bzw. 108 als anwendbar erklärt.

3.6     Werden dem Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache bekanntgegeben, so ist bei Übersetzungs-/ Auslegungsunterschieden ausschliesslich der deutsche Text massgeblich. Die Übersetzung in eine andere Sprache dient allein der Erleichterung der Verständlichkeit.

4        Gestaltung von Produkten, Studien, Vorschläge, Planungen und Dienstleistungen

4.1     Die Eigentums- und Urheberrechte von AMBIANCE an den von ihr erschaffenen Vorstudien, Studien, Entwicklungen und Plänen gehen durch den Verkauf der Waren nicht an den Besteller über. Solche Unterlagen und Arbeitsergebnisse dürfen vom Besteller nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von AMBIANCE vervielfältig oder in anderer Weise verwendet oder verwertet werden.

4.2     Die von AMBIANCE erbrachten Planungsarbeiten und weiteren Dienstleistungen, welche vom Besteller verlangt wurden, sind nach Aufwand zu entschädigen, sofern gemäss Auftragsbestätigung für solche Leistungen nicht explizit die Unentgeltlichkeit oder eine andere Kostenregelung vereinbart wurde oder es seitens Kunde zu keinem Auftrag gekommen ist.

4.3     In keinem Fall haftet AMBIANCE für eine mangelhafte Planung oder für fehlerhafte Planungsunterlagen.

4.4     Technische und visuelle Angaben in der Ausstellung und in Prospekten sind als Annäherungswerte zu verstehen.

5        Angebot, Auftragsbestätigung und nachträgliche Änderungen

5.1     Angebote von AMBIANCE sind nicht bindend, sofern sie nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt werden.

5.2     Zur Ausführung einer Bestellung ist AMBIANCE erst verpflichtet, wenn sie im Besitz einer vom Besteller gegengezeichneten Offerte oder einer von ihm gegengezeichneten Auftragsbestätigung ist.
Mit dieser anerkennt er diese Verkaufsbedingungen.

5.3     Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Hauptpunkte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

5.4     Das Angebot von AMBIANCE für Produkte, Leistungen, Lieferfrist(en) und Werkpreis ist 60 Tage ab Datum des Angebotes gültig.

5.5     Material- und Konstruktionsänderungen aus technischem Fortschritt sind zulässig. Verbesserungen im Rahmen der bestellten Produkte und Leistungen werden ohne Kostenfolge an den Auftraggeber weitergegeben.

5.6     Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber den im Vertrag beschriebenen Küchen- oder Badeinrichtungen bleiben vorbehalten. Wir sind nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.

5.7     Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- und Minderpreis berücksichtigt werden.

5.8     Vom Kunden visierte Ausführungspläne bzw. Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Änderungswünsche, nachdem die Pläne „gut“ zur Ausführung vom Kunden genehmigt sind können nur unter kostenfolgen berücksichtigt werden.

6        Preise

6.1     Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer ohne jegliche Abzüge.

6.2     Die in Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise können von AMBIANCE aufgrund von veränderten Einkaufspreisen oder Währungsschwankungen entsprechend angepasst werden.

6.3     Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Besteller verursacht werden, ist dieser gegenüber AMBIANCE entschädigungspflichtig.

6.4     Kosten von Bemusterungen (Material- und Zeitaufwand) gehen zulasten des Kunden.

6.5     Hat AMBIANCE Produkte des Bestellers abzutransportieren oder zu entsorgen, ist dies vom Besteller zusätzlich zu vergüten.

6.6     Der Preis bestimmt sich anhand des schriftlichen Vertrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken.

6.7     AMBIANCE erbringt ein Teil ihrer Leistung vor der Lieferung auf die Baustelle. Gemäss SIA-Norm 118, Art. 144 und 145, ist sie berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt zu verrechnen.

7        Lieferfristen, Annahmeverzug und Gefahrenübergang

7.1     Sofern die Lieferfrist in Form einer Zeitspanne (Anzahl Tage, Wochen etc.) definiert wurde, beginnt diese mit dem Datum der von AMBIANCE ausgestellten Auftragsbestätigung zu laufen.

7.2     Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine).

7.3     In allen Fällen verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer, während der Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Fertigungsdetails oder andere Angaben oder Dokumente, welche vom Besteller zu liefern sind, fehlen. Desgleichen gilt, falls der Besteller nach dem Erhalt von Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung durch AMBIANCE deren Genehmigung unterlässt, sich im Zahlungsverzug befindet oder andere Verpflichtungen nicht einhält.

7.4     Bei Betriebsstörungen, Streik und Fällen höherer Gewalt ist AMBIANCE von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfristen und – termine entbunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher Hinderungsgrund während eines Verzuges oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten auftritt.

7.5     Bei der Produktion hochwertiger Glaserzeugnisse kann es zu Ausfällen durch Bruch und dadurch zu Lieferverzögerungen kommen. Daraus resultierende Folgekosten müssen wir ablehnen.

7.6     In keinem Fall hat der Besteller Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.

7.7     Der Besteller ist verpflichtet, bei einer Anzeige des exakten Lieferzeitpunkt mit einem Vorlauf von drei Arbeitstagen den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und dergleichen sicherzustellen, damit AMBIANCE die Lieferung ungehindert vornehmen kann.

7.8     Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, ist AMBIANCE berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Annahmeverzug resultiert (z.B. zusätzliche Transporte, Lagerkosten) dem Besteller zu belasten.

7.9     Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Abnahme der Küche resp. mit Ablauf der Karenzfrist nach der Abnahmeaufforderung gemäss SIA118; kann die rechtzeitige Montage & Abnahme wegen Verzugs des Bestellers nicht oder erst verspätet vorgenommen werden, erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Verzugseintritt.

7.10   Der Auftraggeber meldet Terminverzögerungen im Bauablauf schriftlich 10 Tage im Voraus. AMBIANCE passt ihre Termin- Dispositionen umgehend an. Die Belastung von unvermeidbarem Mehraufwand bleibt vorbehalten.

7.11   Bei kurzfristiger unvorhergesehener Terminverschiebung wird bauseits auf der Baustelle ein geeigneter Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung gestellt. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt AMBIANCE. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser, usw.) trägt der Auftraggeber. Wird AMBIANCE vom Auftraggeber oder durch die Umstände veranlasst, sich selber zu organisieren, kann sie den daraus entstehenden Mehraufwand dem Auftraggeber belasten. Sind entsprechende Akontozahlungen vereinbart, wird bei der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.

8        Auslandlieferungen

Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz gehen die Frachtkosten, Zölle, Umsatzsteuern etc. zulasten des Bestellers. Ausserdem kommt eine Vorauszahlung von 100% zum Tragen.

9        Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen von AMBIANCE bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller. AMBIANCE ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintragungen in den behördlichen Registern (insbesondere im Eigentumsvorbehaltsregister) zu erwirken.

10      Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der in der Auftragsbestätigung genannte Lieferort.

11      Montagebedingungen

11.1   Die Montagekosten sind normalerweise im Verkaufspreis inbegriffen.
Die Zufahrt zur Baustelle ist zu gewährleisten; anderenfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu tragen.

11.2   AMBIANCE liefert auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin die Angaben und Pläne für die Voraussetzungen, unter denen die Montage termingerecht ohne Verzug beginnen kann. Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
•    trockene Wände
•    Fenster angeschlagen
•    Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden usw.
verlegt, begehbar, trocken und geschützt

•    Installationen für elektrische bzw Gas- Geräte und
Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen
für Dampfabzug, Kühlschrank, Geschirrspüler und
Licht montiert
•    Mauerkasten für Abluftrohr versetzt
•    Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen
•    Eine Bauschuttmulde sowie Baustrom müssen
kostenlos zur Verfügung gestellt werden
•    Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss
Projektbeschrieb Mehrarbeiten, Wartefristen und
zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen
von den erwähnten Voraussetzungen können dem
Auftraggeber belastet werden.

11.3   Allfällige Silikonfugen bei Abdeckungen und Rückwänden müssen durch den Bauherren organisiert werden.

11.4   Die Arbeiten der Ambiance Küchen Bäder AG erfolgen nach grösst möglicher Treu- und Sorgfaltspflicht gemäss OR Art. 321a / OR Art. 321 e. Allfällige Ausbesserungsarbeiten die innerhalb dieser Treu- und Sorgfaltspflicht entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können nicht Ambiance Küchen Bäder AG belastet werden.

11.5   Der Besteller hat allfällige Baukräne, Gerüste oder Aufzüge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

12      Schalldämmende Montage

12.1   Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt. In Überbauungen (Mehrfamilienhaus-Objekte) kann die Anforderung je nach Lage der Küchen verschieden lauten.

12.2   Erhöhte Anforderung nach SIA-Norm 181 „Schallschutz im Hochbau“ bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutz-Massnahmen werden im Angebot von AMBIANCE definiert.

12.3   Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien vom Küchen-Verband „küche schweiz“ KVS oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.

13      Kontrolle und Mängelrüge

13.1   Der Besteller hat den Liefergegenstand nach dem Eintreffen/Montage zu prüfen und allfällige Mängel sofort zu rügen.
Das Abnahmeprotokoll, inkl. allen Mängeln und Nachtragsarbeiten ist vom Auftraggeber bzw. einem bevollmächtigten Stellvertreter innert einem Tag zu unterzeichnen und zu retournieren. Im anderen Fall gilt das Werk als abgenommen und es können keine Forderungen geltend gemacht werden.
Beschädigungen und Diebstähle, welche nach erfolgter Abnahme erfolgen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verdeckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Die Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen unter exakter Nennung des beanstandeten Mangels.

13.2   Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

13.3   Wegen Mängel irgendwelcher Art des Liefergegenstandes hat der Besteller keine Rechte ausser die in Ziff. 14 nachstehend ausdrücklich genannten.

14      Gewährleistungsfrist und Inhalt der Gewährleistung

14.1   Die Garantiefrist (Rügefrist) für Küchenmöbel: ohne anders lautende Vereinbarung in der Auftragsbestätigung 5 Jahre

14.2   Die Garantiefrist für Geräte, Armaturen, Arbeitsplatten, usw. entsprechen den Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.

14.3   Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, dem Abschluss der Reparatur oder der Abnahme, falls die Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 14.1 vorstehend früher abläuft.

14.4   Für Lieferungen von nicht selber hergestellten Produkten (Fremdprodukte) übernimmt AMBIANCE die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Herstellers.

14.5   Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer Einflüsse, nicht von AMBIANCE ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die AMBIANCE nicht zu vertreten hat, entstanden sind.

14.6   Nicht als Mangel gelten und von der Gewährleistung ausgeschlossen sind geringfügige Farbdifferenzen und Änderungen als Folge von Modellanpassungen des Herstellers, sowie Farb- und Strukturabweichungen bei Naturprodukten (Naturhölzer, Natursteine usw.)

14.7   Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von AMBIANCE Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und AMBIANCE die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

14.8   Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Aufklärungs- oder Nebenpflichten haftet AMBIANCE nicht.

14.9   Wenn bei der Bauabnahme von AMBIANCE zu vertretende Montage-, Fabrikations- und/oder Produktmängel festgestellt werden, behebt AMBIANCE den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.

14.10 Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des Werkes, ohne Abnahme ab Datum der Schlussrechnung, in jedem Fall aber mit der Inbetriebnahme der Küche.

14.11 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:
•    Mängel infolge eines ungeeigneten Baugrunds oder mangelhaften Bauarbeiten Dritter
•    Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bau
•    für Küchen im nicht überdachten Aussenbereich
•    Mängel infolge unsachgemässer, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Möbel und Apparate
(z.B. durch Wasser, Dampf, Scheuermittel, usw.)
•    Nachträgliche Veränderungen des Bauwerks
(z. B. Folgeschäden durch Absenken des Unterlagsbodens, wie Spannungsrisse im Granit oder Riss der Silikonfugen)
•    Mängel infolge Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, welche ohne vorheriger Genehmigung der AMBIANCE erfolgten
•    Thermisch bedingte Glasbrüche
(Glas hat eine begrenzte Temperaturwechselbeständigkeit, die bei grosser Hitze zu einem Riss im Glas führen kann. Besonders gefährdet sind dabei Innenecken im Glas d.h. Ausbrüche in der Fläche, am Rand oder in der Ecke.
Deshalb werden Silikonfugen ausschliesslich durch unseren Glaser ausgeführt und bauseits dürfen keine weiteren Fugen gemacht werden.
•    Silikonfugen, Wartungsfugen sind nicht der Gewährleistung unterliegen und müssen ggf. erneuert werden um Folgeschäden zu vermeiden.

14.12 Für nachgelieferte Waren beginnt eine neue Garantiefrist gemäss Ziffer 14.10. Die bereits laufende Garantiefrist für die übrige Kücheneinrichtung wird dadurch nicht berührt.

14.13 Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

15      Regiearbeiten

Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten aufgrund baulicher Unstimmigkeiten werden mittels Regierapport der Bauleitung gemäss üblichen Stundenansätzen verrechnet. Das dabei verwendete Material wird ebenfalls als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

16      Ausschluss weitere Haftung

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese hergeleitet werden, sind in den AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind (Mängelfolgeschaden), wie namentlich Nutzungsverluste und andere mittelbare Schäden.

17      Installations- und Gebrauchsanweisung

Der Besteller verpflichtet sich, alle Vorgaben und Anweisungen, wie sie in den abgegebenen Installations- und Gebrauchsanweisung enthalten sind, strikte einzuhalten und dafür sorgen, dass diese Vorgaben und Anweisungen auch von Dritten, denen der Liefergegenstand zur Benutzung überlassen wird, befolgt werden.

18      Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

18.1   Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von AMBIANCE 10 Tage rein netto zu bezahlen.

18.2   Sofern nichts anderes vereinbart werden die Leistungen von AMBIANCE Küchen AG wie folgt in Rechnung gestellt:
–    ⅓ 6 Wochen vor Bestätigtem Montagetermin
–    ⅔ 10 Tage nach erfolgter Montage resp. Bauabnahme

18.3   Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. Ausgeschlossen ist ebenso die Vornahme von Garantierückbehalten.

18.4   Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die AMBIANCE nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

18.5   Bei ungenützter Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug und AMBIANCE ist berechtigt, vom Auftraggeber ab dem Verzugsdatum Zinsen in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu fordern. Pro verschickte Mahnung ist AMBIANCE berechtigt, einen Unkostenanteil von CHF 20.- zu verlangen.

18.6   Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder muss AMBIANCE befürchten, Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist AMBIANCE berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und Lieferungen nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Besteller auszuführen sowie Waren auf Kosten des Bestellers zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegte Lieferung sofort zur Zahlung fällig.

18.7   Die AMBIANCE behält sich bei Verzug des Auftraggebers überdies das Recht vor, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen. Bei Verzug ist AMBIANCE ausserdem berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge des Auftraggebers, ungesehen der jeweiligen Zahlungsbedingungen, von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Aufträge zu annullieren.

18.8   Die Berufung auf Mängel und nicht abgenommene Werke entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.

18.9  Teuerung: Bis zum Zeitpunkt der Montage eintretende Änderungen der Preise und Lieferbedingungen seitens Lieferanten bleiben vorbehalten!

19      Anwendbares Recht

Es findet ausschliesslich das Schweizer Recht Anwendung.

20      Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Willisau / LU. Darüber hinaus ist AMBIANCE berechtigt, den Besteller an den von Gesetzes wegen vorgesehen Gerichtsständen zu belangen.

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